LAG Hamm - Beschluss vom 07.04.2006
13 TaBV 2087/05
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 68/05

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Betriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 2087/05

DRsp Nr. 2006/21495

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Betriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

Teilnahme an einer einwöchigen Schulung zu Spezialkenntnissen der Schichtarbeit ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene nach den vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen nicht zum Kreis der Amtsträger gehört, die für die Arbeitnehmervertretung die gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Schichtmodells wahrnehmen sollen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Schichtplangestaltung.

Die Antragstellerin ist seit dem Jahre 2000 Mitglied des 21köpfigen Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin.

Im Jahre 2002 wurden in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus der Betriebsratsvorsitzenden A1xxxxxxx, ihrem Stellvertreter G4xxxxx und den Betriebsratsmitgliedern G5xx, S3xxxxxx, S4xxxxx, W3xxx und P1xxxxxx, diverse Aspekte der Schichtarbeit und eine mögliche Änderung der Schichtmodelle diskutiert.

Im Jahre 2003 kam es für den Bereich "Supply Operations" zur Verabschiedung eines Schichtmodells. Dabei waren die Betriebsratsmitglieder A3xxxxxxx, G4xxxxx, S3xxxxxx, G5xx, S4xxxxx, K4xxx und K3xxxx Verhandlungsführer für den Betriebsrat.