LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2006
13 Sa 2298/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1630/05

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 2298/05

DRsp Nr. 2006/21493

Keine Erforderlichkeit der Spezialschulung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes ohne entsprechende Aufgabenzuweisung

1. Es erscheint äußert zweifelhaft, ob die einwöchige Schulung zu Spezialkenntnissen der Schichtarbeit für ein Ersatzmitglied des Betriebsrates erforderlich ist, selbst wenn der Betroffene in der Vergangenheit regelmäßig an Betriebsratssitzungen teilgenommen hat2. Eine Gutschrift von 37,5 Arbeitsstunden ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betroffene nach den vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen nicht zum Kreis der Amtsträger gehört, die für die Arbeitnehmervertretung die gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Schichtmodells wahrnehmen sollen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Abzug von Stunden für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für Schichtplangestaltung.

Der Kläger ist bei der Beklagten in der 37,5 Stunden-Woche als Einrichter im Bereich Engine Operations (ENO) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.567,95 EUR beschäftigt. Seit Mai 2005 ist er Mitglied des 21-köpfigen Betriebsrates; zuvor war er seit dem Jahr 2002 Ersatzmitglied.