BAG - Urteil vom 07.05.2020
2 AZR 678/19
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 172
ArbRB 2020, 263
AuR 2021, 227
BAGE 170, 191
BB 2020, 1907
BB 2020, 2237
EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 41
EzA-SD 2020, 3
NJW 2020, 2656
NZA 2020, 1110
NZG 2020, 1187
ZIP 2020, 2036
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 143/19
ArbG Dortmund, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 955/18

Keine Erforderlichkeit zur Mitteilung eines tariflichen Sonderkündigungsschutzes an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVGKeine Erforderlichkeit zur Mitteilung der Wahrung der Kündigungserklärungsfrist an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVGDifferenzierung zwischen Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG und richterlicher Bewertung der Kündigung im Kündigungsschutzprozess

BAG, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 678/19

DRsp Nr. 2020/11070

Keine Erforderlichkeit zur Mitteilung eines tariflichen Sonderkündigungsschutzes an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG Keine Erforderlichkeit zur Mitteilung der Wahrung der Kündigungserklärungsfrist an den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG Differenzierung zwischen Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG und richterlicher Bewertung der Kündigung im Kündigungsschutzprozess

Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den "Gründen für die Kündigung" iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen möchte, muss dem Betriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, dass dem betreffenden Arbeitnehmer ein tariflicher Sonderkündigungsschutz zukommt, der die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich "unberührt" lässt (Rn. 16).