LAG Hamburg - Urteil vom 30.06.2006
6 Sa 18/06
Normen:
BetrVG § 75 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 313/05

Keine Erhöhung der Sozialplanabfindung bei ins Gewicht fallender Mehrbelastung

LAG Hamburg, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 18/06

DRsp Nr. 2006/27818

Keine Erhöhung der Sozialplanabfindung bei ins Gewicht fallender Mehrbelastung

»1. Es wurde offengelassen, ob Staffelung der Abfindungshöhe alterdiskriminierend ist.2. Grundsätzlich besteht Unüberprüfbarkeit des Gesamtvolumen Sozialplan. Ausdehnung bei Teilunwirksamkeit nur, wenn Korrektur nicht "ins Gewicht fällt".3. Im vorliegenden Fall wurde Überschreiten der Grenze bejaht.«

Normenkette:

BetrVG § 75 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Höhe einer Sozialplanabfindung der Klägerin.

Die 1947 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1980 bei der Beklagten als Kommissioniererin in der Abteilung Postversand/Lager zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.016,85 Euro brutto beschäftigt. Wegen des Arbeitsvertrages vom 30. Oktober 1980 nebst Ergänzung vom 15. April 1981 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5-8 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beschäftigte regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer.

Am 28. Februar 2005 kam zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem es heißt:

"Interessenausgleich

1. Der Betriebsrat hat zur Kenntnis genommen, dass der Betrieb der >Beklagten< wegen anhaltender Verluste schnellstmöglich und vollständig bis zum 30.09.2005 geschlossen wird und die Gesellschafter die Liquidation des Unternehmens beabsichtigen. ...