LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2008
8 Sa 1476/07
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 71
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ca 202/07

Keine erneute Anhörung des Betriebsrats nach Berücksichtigung einzelner Einwände gegen Änderungskündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 1476/07

DRsp Nr. 2008/14262

Keine erneute Anhörung des Betriebsrats nach Berücksichtigung einzelner Einwände gegen Änderungskündigung

»Folgt der Arbeitgeber den Einwänden des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Änderungskündigung und schränkt er das Änderungsangebot zugunsten des Arbeitnehmers ein (hier: unbefristete statt ursprünglich beabsichtigte befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen), so ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats nicht geboten.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der 1968 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22. November 1995, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 70 f d. A) verwiesen wird, als Sachgebietsleiter zu einem Bruttomonatsentgelt von 4.902,44 EUR beschäftigt.

Mit einem Schreiben vom 07. September 2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger, teilte ihm mit, dass seine Stelle zum 31. Dezember 2006 entfallen werde, bot ihm an, zu den Konditionen des Sozialplans aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und kündigte andernfalls den Ausspruch einer Änderungskündigung an.