LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.07.2014
L 3 R 207/14 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 81/14

Keine Eröffnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittels durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen L 3 R 207/14 B ER

DRsp Nr. 2014/11850

Keine Eröffnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittels durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.