LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2006
16 Ta 392/06
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; GVG § 17b Abs. 2 ; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2472
JurBüro 2006, 647
NZA-RR 2006, 658
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5509/05

Keine Erstattung der Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor Arbeitsgericht

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 392/06

DRsp Nr. 2006/27785

Keine Erstattung der Anwaltskosten nach Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an Arbeitsgericht und anschließendem Vergleich vor Arbeitsgericht

»1. Ist ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen worden, kann der Beklagte abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Satz 3 dieser Bestimmung die Erstattung seiner vor dem Landgericht entstandenen Anwaltskosten beanspruchen (vgl. u.a. BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -).2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen und im Vergleich keine gesonderte Kostenregelung treffen. In diesen Fällen gilt § 98 ZPO. Die Kosten vor dem Landgericht werden gemäß § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Arbeitsgericht erwachsen sind. Sie sind nach § 98 Satz 2 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.«

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ; GVG § 17b Abs. 2 ; ZPO § 98 ;

Gründe:

I.