LAG Köln - Beschluss vom 20.12.2007
10 TaBV 53/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 52/07

Keine Freistellung zur Schulung kommunikativer Fähigkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 53/07

DRsp Nr. 2008/9605

Keine Freistellung zur Schulung kommunikativer Fähigkeiten

»Seminare, die sich schwerpunktmäßig mit Kommunikations-, Rede- und Argumentationstechnik befassen, sind nützliche, aber in der Regel nicht erforderliche Schulungsveranstaltungen i.S.d. § 37 VI BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein Betriebsrat mit 11 Mitgliedern, beantragte mit Schreiben vom 02.03.2007 die Teilnahme ihres freigestellten Betriebsratsmitglieds W an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung mit Kostenübernahme gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 BetrVG. Die Veranstaltung vom 12. bis 16.11.2007 trägt den Titel "Informieren, Verhandeln und Beraten als Aufgaben des Betriebsrats".

In der Seminarbeschreibung heißt es unter anderem:

"Das Betriebsverfassungsgesetz stellt eine Vielzahl von kommunikativen Aufgaben an den Betriebsrat. Alle Funktionsträger, ob in Industrie oder Politik, wissen um die Bedeutung effektiver, zielorientierter Kommunikation und verfügen daher meist über umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Bereich.

Unser Seminar stellt die Bedeutung kommunikativer Fähigkeiten für den Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben heraus. Es zeigt Möglichkeiten auf, zukünftig effizienter und nutzbringender zu kommunizieren.

Themen

Informationspflichten

z. B. aus § 43 BetrVG