LSG Bayern - Beschluss vom 07.12.2017
L 20 VK 10/17
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGG § 177; SGG § 183; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Keine Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht statthaftem Rechtsbehelf

LSG Bayern, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 20 VK 10/17

DRsp Nr. 2018/90

Keine Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht statthaftem Rechtsbehelf

Bei einem nicht statthaften Rechtsbehelf besteht keine Gerichtskostenfreiheit, auch wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei wäre.

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Streitwert wird auf 800,- EUR festgesetzt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGG § 177; SGG § 183; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 20 VK 8/17.