LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2016
L 11 KR 1180/15
Normen:
KHG § 17b; KHEntgG § 7; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1542/13

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine allogene Stammzelltransplantation bei großzelligem B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom im Jahr 2005 im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 1180/15

DRsp Nr. 2017/77

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine allogene Stammzelltransplantation bei großzelligem B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom im Jahr 2005 im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung

1. Die Behandlung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der an einem chemotherapie-refraktären Rezidiv bei großzelligem B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphom litt, mit allogener Stammzelltransplantation nach "klassischer" myeoablativer Konditionierung entsprach im Jahr 2005 nicht dem Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V. 2. Ein Anspruch auf diese Behandlung ergab sich auch nicht aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts der GKV, wenn eine Behandlung des Versicherten im Rahmen einer klinischen Studie möglich gewesen wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.02.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 100.363,91 € festgesetzt.

Normenkette:

KHG § 17b; KHEntgG § 7; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39;

Tatbestand

Im Streit steht die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.