LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.05.2018
L 3 R 8/17
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 183; SGG § 197a; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 115/12

Keine Kostenprivilegierung der Erbin einer im Widerspruchsverfahren verstorbenen Witwe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 3 R 8/17

DRsp Nr. 2018/7100

Keine Kostenprivilegierung der Erbin einer im Widerspruchsverfahren verstorbenen Witwe im sozialgerichtlichen Verfahren

Führt die Klägerin als Erbin das Verfahren der im Widerspruchsverfahren gestorbenen mit einer Erstattungsforderung belasteten Witwe fort und erhebt Klage, ist sie nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist über die Kosten in beiden Rechtszügen zu entscheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB I § 56 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 183; SGG § 197a; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 1;

Gründe:

Gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 161 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Zuständig für die Kostenentscheidung ist die Berichterstatterin (§ 155 Abs. 1, 3 Nr. 5, 4 SGG).