LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.11.2014
L 4 KR 454/11
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 70/10

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein E-Bike als Hilfsmittel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 454/11

DRsp Nr. 2015/4121

Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein E-Bike als Hilfsmittel

1. Zum Behinderungsausgleich ist ein Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht erforderlich. 2. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannte Zweck eines von der gesetzlichen Krankenkasse zu leistenden Hilfsmittels bedeutet nicht, dass über den Ausgleich der Behinderung als solche hinaus auch sämtliche direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen wären (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). 3. Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung ist nicht als Grundbedürfnis anerkannt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Fahrrad mit Elektrounterstützung.