LAG Hamm - Beschluss vom 07.04.2006
13 TaBV 208/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 68/05

Keine Kostenübernahme für Spezialschulung eines mit anderen Aufgaben betrauten Betriebsratsmitgliedes - Bindung des Betriesrates an interne Aufgabenverteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 208/05

DRsp Nr. 2006/27867

Keine Kostenübernahme für Spezialschulung eines mit anderen Aufgaben betrauten Betriebsratsmitgliedes - Bindung des Betriesrates an interne Aufgabenverteilung

Ein aus § 40 Abs. 1 BetrVG ableitbarer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung "Schichtplangestaltung" liegt nicht vor, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nach dem vom Betriebsrat gefassten Beschlüssen nicht zum Kreis der Amtsträger gehört, die für die Arbeitnehmervertretung die gesetzlichen Aufgaben in Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Schichtmodells im Bereich "ENO" wahrnehmen sollen; an diese Organisationsentscheidung muss sich der Betriebsrat im Rahmen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG festhalten lassen, wenn es darum geht, festzulegen, für welche Betriebsratsmitglieder in dieser Situation noch eine einwöchige Spezialschulung zu Fragen der Schichtarbeit erforderlich ist.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Schichtplangestaltung.

Die Antragstellerin ist seit dem Jahre 2000 Mitglied des 21köpfigen Betriebsrates im Betrieb der Arbeitgeberin.