LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2014
L 11 KR 540/14
Normen:
KSVG § 24; KSVG § 25;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 3084/09

Keine Künstlersozialabgabepflicht für Tanzschulen für Musikerhonorare

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 540/14

DRsp Nr. 2015/1102

Keine Künstlersozialabgabepflicht für Tanzschulen für Musikerhonorare

Eine Tanzschule hat für Honorare, die sie an selbständige Musiker für deren Auftritt bei Abschlussbällen zahlt, Künstlersozialabgabe zu entrichten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf 1.793,77 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 24; KSVG § 25;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht einer Tanzschule, Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für von ihr engagierte Musiker zu zahlen, die auf Abschlussbällen der Tanzschule in den Jahren 2003 bis 2007 auftraten.

Der Kläger betreibt eine Tanzschule und bietet in diesem Rahmen Tanzkurse mit einem Abschlussball an. Am sechsten Tanzabend (von acht Tanzabenden) werden Bestellkarten für die Eintrittskarten des Abschlussballs ausgegeben, die die Tanzschüler mit nach Hause nehmen und ausgefüllt wieder mitbringen. Auf den Bestellkarten ist etwa vermerkt, dass der Tanzschüler mit zwei Erwachsenen kommt; eine Kontrolle, wer die Begleitpersonen sind, findet nicht statt. Im Anschluss wird von der Tanzschule die Tischplanung durchgeführt; am letzten Tanzabend werden die Eintrittskarten ausgeteilt.