LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2008
8 TaBV 64/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/07

Keine Mitbestimmung bei gleichmäßiger Absenkung der Eingangsvergütung bei Neueinstellungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 8 TaBV 64/07

DRsp Nr. 2008/5268

Keine Mitbestimmung bei gleichmäßiger Absenkung der Eingangsvergütung bei Neueinstellungen

»Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen (wie LAG Hamm - Beschluss vom 17.08.07 - 13 TaBV 10/07 -).«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber (Antragsteller und Beschwerdegegner) betreibt Seniorenzentren.

Der Betriebsrat (Antragsgegner und Beschwerdeführer) wurde gewählt in der Einrichtung X.-L.-Seniorenzentrum O.-W..

Hier streiten die Beteiligten über Mitbestimmungsrechte nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Bis zum 31.05.2005 galten im Betrieb des Arbeitgebers folgende Tarifverträge:

- der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.11.1977,

- der Zusatztarifvertrag vom 01.11.1978 zum BMT-AW II,

- der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen vom 17.05.1982 zum BMT-AW II,

- der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld vom 22.04.1977 zum BMT-AW II,

- der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale vom 01.11.1977 zum BMT-AW II und

- der Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33.