LAG Hamm - Beschluss vom 17.02.2006
13 TaBV 130/05
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 42/04 - 12.01.2005,

Keine mitbestimmungspflichtige Einstellung bei Tätigwerden einer Propagandistin im Auftrag einer Herstellerfirma

LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 130/05

DRsp Nr. 2006/21520

Keine mitbestimmungspflichtige Einstellung bei Tätigwerden einer Propagandistin im Auftrag einer Herstellerfirma

Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG liegt nicht vor, wenn eine freiberufliche Propagandistin in einer im Verkaufshaus angesiedelten Boutique ausschließlich im Auftrag der Firma WMF tätig wird, von der sie insoweit auch ihr Entgelt erhält; anders als bei den angestellten Verkäuferinnen und Verkäufern besteht für den Betriebsinhaber keine für eine weisungsabhängige Arbeit typische Personalhoheit bezüglich Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlussverfahren darüber, ob eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt.

Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 2), die zur bundesweit tätigen Unternehmensgruppe P1xxx gehört, betreibt in P1xxx W1xxxxxxxx-B3xxxxxxxx mit 130 Beschäftigten, darunter 84 Verkaufsmitarbeitern, ein Verkaufshaus für Möbel. Im Erdgeschoss befindet sich eine Boutique-Abteilung, in der Haushaltswaren und sonstige Wohnaccessoires verkauft werden, unter anderem Besteck der Firma Württembergische Metallwarenfabrik AG (im folgenden kurz: Fa. WMF).