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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser, u.a. eine Filiale in G1xxxxxxx, in der ein Betriebsrat gebildet ist. Ende des Jahres 2005/Anfang 2006 haben die Parteien um die Zustimmung des Betriebsrates für die Anordnung von Mehrarbeit für Sonderöffnungstage im Jahre 2006 gestritten. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gescheitert waren, beantragte die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld - 1 BV 1/06 - ein. Im Antrag vom 18.01.2006 war folgender Regelungsgegenstand genannt:
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