LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2006
6 TaBV 14/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 87 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 185
AuR 2008, 406
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 2 BV 6 c/06 vom 07.03.2006,

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 14/06

DRsp Nr. 2007/5876

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

»1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig i. S. v. § 98 Abs. 1 S. 2 BetrVG, wenn eine strittige Mitbestimmungsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob für den strittigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht. 2. Hieran gemessen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu prüfen, ob bei der Aufstellung eines formalisierten Verfahrens für das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt, d.h. ob die Einigungsstelle zuständig ist.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 87 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den 17-köpfigen Betriebsrat des N... Werkes der Antragsgegnerin. In dem N... Werk beschäftigt die Antragsgegnerin mehr als 1.500 Mitarbeiter. Im N... Betrieb finden folgende zwischen den Beteiligten vereinbarte Betriebsvereinbarungen (künftig: BV) Anwendung:

- BV Nr. 404 "Grundsätze zur Durchführung von Krankengesprächen" v. 25.03.1996 (Bl. 17 ff. d. GA.)