LAG Hamm - Beschluss vom 19.11.2002
4 Ta 220/02
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4267/01

Keine PKH-Ablehnung bei fehlender Fristsetzung zur Mängelbehebung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 220/02

DRsp Nr. 2003/4814

Keine PKH-Ablehnung bei fehlender Fristsetzung zur Mängelbehebung

»1. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus. Gleiches gilt für eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe analog § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen Vorlage einer unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 2. In der Regel scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus, wenn die Bewilligungsreife für die begehrte Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz oder des Verfahrens eintritt, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegenden Erklärungen und/oder Belege erst nach diesem Zeitraum übermittelt werden. Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt werden.