LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
L 3 SF 290/16 AB; L 3 SF 291/16 AB
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 135/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 113/16

Keine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei ausnahmsweiser Kostenauferlegung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 3 SF 290/16 AB; L 3 SF 291/16 AB

DRsp Nr. 2017/1723

Keine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei ausnahmsweiser Kostenauferlegung

Ein Hinweis des Vorsitzenden, dass ausnahmsweise auch gegenüber einem Klägerbevollmächtigten Gebühren nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG auferlegt werden können, begründet nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit.

1. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG können richterliche Aufklärungsmaßnahmen grundsätzlich nicht einen Ablehnungsantrag begründen; selbst Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - vermögen keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht; Missbräuchlichkeit setzt jedoch voraus, dass der Kläger diese Aussichtslosigkeit kennt und entgegen einer besseren Einsicht an der Rechtsverfolgung festhält. 3. Es stellt sich durchaus die Frage, ob nicht ausnahmsweise bei besonders missbräuchlichen Verhaltensweisen von Klägerbevollmächtigten unmittelbar diesen gegenüber Gebühren nach § 192 SGG festgesetzt werden können.

Tenor

Die Ablehnungsanträge gegen den Richter am Landessozialgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;