LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.02.2017
L 2 R 55/15
Normen:
SGB X § 103; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 3; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1; SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 und Nr. 11; SGB VI § 96a; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 199/13

Keine Rückforderung einer überzahlten, fälschlicherweise gewährten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen L 2 R 55/15

DRsp Nr. 2017/6438

Keine Rückforderung einer überzahlten, fälschlicherweise gewährten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Erkennt der Rentenversicherungsträger erst im Nachhinein, dass er fehlerhaft zunächst nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt hat, obwohl von vornherein auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgelegen haben, dann begründet dieser Verwaltungsfehler als solcher keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten auf Teilerstattung der zunächst ausgezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

1. Eine gebundene Entscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. 2. Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre; nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor.