LAG Hamm - Beschluss vom 04.12.2002
4 Ta 808/02
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 854/02

Keine rückwirkende Neubewilligung nach Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage von Erklärungen zum Lebensunterhalt und von Belegen

LAG Hamm, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 808/02

DRsp Nr. 2003/4809

Keine rückwirkende Neubewilligung nach Ablehnung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorlage von Erklärungen zum Lebensunterhalt und von Belegen

»1. Gibt der Antragsteller an, kein Einkommen zu haben, kann das Gericht von ihm eine Glaubhaftmachung verlangen, wovon er seinen Lebensführung bestreitet. Die bloße schriftsätzliche Erklärung, der Antragsteller werde von seiner Lebensgefährtin unterstützt, stellt keine Glaubhaftmachung dar. Eine Ablehnung der Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt auch in einem solchen Falle eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus. 2. Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei dem Grundsatz nach zwar unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Ist im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung das Verfahren oder die Instanz bereits beendet, kommt eine PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe: