LAG Hamburg - Beschluss vom 14.11.2007
5 TaBV 9/07
Normen:
ZPO § 140 § 136 Abs. 1, 2 § 137 Abs. 4 ; BetrVG § 76 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 8/07

Keine selbständige Anfechtbarkeit verfahrensbegleitender Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle - Verfahren bei Anordnungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/07

DRsp Nr. 2008/14298

Keine selbständige Anfechtbarkeit verfahrensbegleitender Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle - Verfahren bei Anordnungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs

»1. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar.2. Bei Anordnungen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteiöffentlichkeit kann nach den Grundsätzen der §§ 136 ff ZPO verfahren werden, die Einigungsstelle kann aber auch beschließen, dass solche Entscheidungen von ihr als Gremium getroffen werden.«

Normenkette:

ZPO § 140 § 136 Abs. 1, 2 § 137 Abs. 4 ; BetrVG § 76 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verfahrensweise der Einigungsstelle bei Entscheidungen über das Rederecht der Parteivertreter.

Bei der Beteiligten zu 2) wurde eine Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz gebildet. Jene Einigungsstelle tagte am 31. Januar 2007 zum zweiten Male. In die Einigungsstelle entsandte der Gesamtbetriebsrat - der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - als Parteivertreter ein Gesamtbetriebsratsmitglied sowie ein Mitglied des Gesundheitsschutzausschusses. Die Arbeitgeberseite erhob Einwendungen gegen die Teilnahme der Parteivertreter und stellte den Antrag,