LAG Köln - Urteil vom 20.12.2007
10 Sa 1020/07
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 Satz 2 ; MTV Nr. 14 (Bodenpersonal der Lufthansa) § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10733/06

Keine tariflichen Zeitzuschläge für Reisezeiten außerhalb der Grundarbeitszeit bei Vergütung im Rahmen des Freizeitausgleichs

LAG Köln, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1020/07

DRsp Nr. 2008/9604

Keine tariflichen Zeitzuschläge für Reisezeiten außerhalb der Grundarbeitszeit bei Vergütung im Rahmen des Freizeitausgleichs

1. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, gelten keine anderen Maßstäbe als für die Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet.2. Da eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, nicht besteht nicht, kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb an.3. Die Regelungssystematik der Betriebsvereinbarung über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche (i.d.F. vom 1.1.1990) spricht dafür, dass die Zuschlagsfreiheit von Reisezeiten auch bei dem in § 12 BV geregelten Freizeitausgleich zu beachten ist, wenn sie über die sonst dienst- bzw. schichtplanmäßige Grundarbeitszeit hinausgehen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 § 78 Satz 2 ; MTV Nr. 14 (Bodenpersonal der Lufthansa) § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin beim Freizeitausgleich für mit Betriebsratstätigkeit zusammenhängenden Reisezeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit tarifliche Zeitzuschläge zustehen.