LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2006
19 Sa 739/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/06

Keine Übernahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei fehlendem Arbeitsplatz - Feststellungsantrag des Arbeitgebers auch schon vor Beendigung der Ausbildung - Arbeitgeberentscheidung zum Einsatz von Leiharbeitern

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 739/06

DRsp Nr. 2007/979

Keine Übernahme eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei fehlendem Arbeitsplatz - Feststellungsantrag des Arbeitgebers auch schon vor Beendigung der Ausbildung - Arbeitgeberentscheidung zum Einsatz von Leiharbeitern

1. Der Feststellungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist auch schon vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zulässig; bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 oder 3 BetrVG wandelt sich der Antrag in einen solchen nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf. 2. Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einem Arbeitsverhältnis ist einem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann.