LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.10.2018
6 TaBVGa 7/18
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 3/18 lev

Keine Unterlassung der Betriebsratswahl bei bloßer AnfechtbarkeitKeine Rückwirkung durch Anfechtung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 7/18

DRsp Nr. 2020/11266

Keine Unterlassung der Betriebsratswahl bei bloßer Anfechtbarkeit Keine Rückwirkung durch Anfechtung

Bei der Betriebsratswahl ist zwischen bloßen Fehlern und Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden.Eine fehlerhafte Einladung zur Wahlversammlung begründet ebenso keine Nichtigkeit wie die Einladung ausschließlich in deutscher Sprache.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 7. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.08.2018 - AZ: 3 BVGa 3/18 lev - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. - 7. sind Unternehmen des B.-Konzerns. Soweit sie über eigene Arbeitnehmer verfügen, führen sie einen Gemeinschaftsbetrieb am Standort in C.. Insgesamt werden an diesem Standort ca. 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt. Bislang gibt es am Standort C. keinen Betriebsrat. Antragsgegner und Beteiligter zu 8. ist der in einer Betriebsversammlung gewählte Wahlvorstand.