Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 7. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.08.2018 - AZ: 3 BVGa 3/18 lev - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerinnen und Beteiligten zu 1. - 7. sind Unternehmen des B.-Konzerns. Soweit sie über eigene Arbeitnehmer verfügen, führen sie einen Gemeinschaftsbetrieb am Standort in C.. Insgesamt werden an diesem Standort ca. 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt. Bislang gibt es am Standort C. keinen Betriebsrat. Antragsgegner und Beteiligter zu 8. ist der in einer Betriebsversammlung gewählte Wahlvorstand.
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