LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2006
5 TaBV 61/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 980
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/05

Keine unzumutbare Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/05

DRsp Nr. 2007/9737

Keine unzumutbare Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

»1. Besteht ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, ist diesem die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dessen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 S. 1 BetrVG. 2. Die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung, kein neues Personal mehr einzustellen, sondern entstehenden Beschäftigungsbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu decken, führt nicht zum Wegfall von Arbeitsplätzen.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Frage, ob das zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten B... gesetzlich gemäß § 78 a BetrVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen ist.