LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.10.2006
2 TaBV 45/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/05

Keine unzumutbare Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung bei tariflichem Anspruch auf befristete Übernahme

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 45/05

DRsp Nr. 2007/9738

Keine unzumutbare Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung bei tariflichem Anspruch auf befristete Übernahme

»Ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei kann ein tarifvertraglicher Anspruch auf befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer B... (Beteiligter zu 2.).

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist ein konzernabhängiges Unternehmen der Automobil-Zulieferindustrie und beschäftigte am Standort in C... im Jahr 2004 mehr als 350 Arbeitnehmer.

Der am 30.10.1985 geborene Antragsgegner und Beteiligte zu 2. war seit dem 04.09.2001 als Auszubildender zum Industriemechaniker bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. beschäftigt. Seit 02.12.2004 ist er Vorsitzender der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4.). Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat.