LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2006
2 Sa 492/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 18/06

Keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch Weiterbeschäftigung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Möglichkeit oder wirtschaftlicher Sinnlosigkeit - offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 492/06

DRsp Nr. 2007/9796

Keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch Weiterbeschäftigung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei fehlender Möglichkeit oder wirtschaftlicher Sinnlosigkeit - offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs

1. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung bei Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers (§ 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG) ist bei einem Betriebsratsmitglied nicht anzunehmen; im Falle der Weiterbeschäftigung entstehen der Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten, da sie an Stelle des gekündigten Arbeitnehmers auf Beschluss des Betriebsrates ein anderes Betriebsratsmitglied freistellen muss.2. Allein die fehlende Möglichkeit oder wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung und die damit verbundenen Lohnkosten begründen noch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung.3. Für die offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung (§ 105 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG) ist auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs abzustellen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;

Tatbestand: