LSG Bayern - Urteil vom 25.09.2014
L 15 VK 6/13
Normen:
BVG § 10; BVG § 11; BVG § 12; BVG § 18; BVG § 31 Abs. 2; SGB V §§ 55ff;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 11/10

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Keine weitergehende Kostenübernahme für Zahnbehandlungsmaßnahmen des Schwerbeschädigten und seiner Ehefrau

LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 6/13

DRsp Nr. 2014/16649

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Entscheidung über einen Befangenheitsantrag in der mündlichen Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers; Keine weitergehende Kostenübernahme für Zahnbehandlungsmaßnahmen des Schwerbeschädigten und seiner Ehefrau

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 10; BVG § 11; BVG § 12; BVG § 18; BVG § 31 Abs. 2; SGB V §§ 55ff;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Leistungen des Zahnersatzes für sich und seine Ehefrau.

Der Kläger ist Schwerbeschädigter mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 50; als Schädigungsfolgen nach dem BVG sind der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt. Seine Ehefrau ist bei einem Träger der gesetzlichen Krankversicherung (S.) versichert.