LSG Thüringen - Urteil vom 28.10.2014
L 6 KR 131/11
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 531/09

Keine Versorgung mit einem Bewegungstrainer Motomed gracile 12 als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

LSG Thüringen, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 131/11

DRsp Nr. 2015/1803

Keine Versorgung mit einem Bewegungstrainer "Motomed gracile 12" als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Keine Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin mit einem fremdkraftbetriebenen, therapeutischen Bewegungstrainer versorgen muss.

Die 1986 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Störungen der motorischen, psychischen und intellektuellen Entwicklung sowie spastischer Lähmung der Extremitäten. Sie ist geh- und stehunfähig und wird in einer angepassten Sitzschale mit Untergestell oder im Schieberollstuhl passiv fortbewegt. Die Klägerin erhält ärztlich verordnete "Einzelbehandlungen bei sensomotorischer perzeptiver Störung" bzw. "Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath" und zwar seit Januar 2011 fünfmal pro Woche Physiotherapie jeweils eine Stunde am Tag und seit Juni 2011 zusätzlich zweimal pro Woche 45 Minuten Ergotherapie.