LAG Hamm - Urteil vom 28.07.2006
3 Sa 1376/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; ArbGG § 8 Abs. 2 § 64 Abs. 1, 2 c, 6 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 349/05

Keine Verwertung von Erkenntnissen aus Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung vereinbarter Kontrollabläufe

LAG Hamm, Urteil vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1376/05

DRsp Nr. 2006/27832

Keine Verwertung von Erkenntnissen aus Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung vereinbarter Kontrollabläufe

»Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse von Taschenkontrollen bei Nichtbeachtung der Abläufe gemäß einer Betriebsvereinbarung zu Personalkontrollen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; ArbGG § 8 Abs. 2 § 64 Abs. 1, 2 c, 6 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 03.07.1951 geborene, geschiedene und für keine Person unterhaltsverpflichtete Klägerin war seit dem 13.02.1995 bei der Beklagten beschäftigt.

Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden erzielte die Klägerin zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.673,-- EUR.

Zuletzt war die Klägerin als Verkaufsstellenverwalterin in der Verkaufsstelle der Beklagten in I2xxxxxxxx eingesetzt.

Die Beklagte betreibt eine bundesweite Drogeriekette.

Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Für die Region 1, zu der die Verkaufsstelle in I2xxxxxxxx gehört, besteht ein Betriebsrat.