LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2006
11 Sa 291/06
Normen:
BGB § 398 § 399 ;
Fundstellen:
BB 2007, 51
DB 2006, 2691
InVo 2007, 119
JurBüro 2006, 662
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6957/05

Keine Vorausabtretung des Abfindungsanspruchs aus Verlust des Arbeitsplatzes durch Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 291/06

DRsp Nr. 2006/27790

Keine Vorausabtretung des Abfindungsanspruchs aus Verlust des Arbeitsplatzes durch Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen

»1. Die (Voraus-)Abtretung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes (§§ 9, 10 KSchG i. V. m. § 3 Nr. 9 EStG a. F. und n. F.) ist nicht nach § 399 1. Alt. BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion (zuletzt wieder BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 - EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 3) ausgeschlossen.2. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen.3. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 - EzA § 767 ZPO Nr. 2), wonach die Pfändung von Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, entgegen (vgl. auch LAG Köln 27.03.2006 - 14 (9) Sa 1335/05 - NZA-RR 2006, 365, 366).«

Normenkette:

BGB § 398 § 399 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vor allem darüber, ob die Klägerin ihre Verpflichtung aus einem am 17.01.2005 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich erfüllt hat.