Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 - 3 BV 3a/17 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung.
Die Beteiligte zu 1. (Antragstellerin) betreibt mehrere Fachkliniken in B. S.. Sie und sechs weitere Gesellschaften (Beteiligte zu 3. - 8.) bilden eine Unternehmensgruppe. Ob die Gruppe die Anforderungen an einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten im zweiten Rechtszug streitig geworden.
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