LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.05.2018
6 TaBV 18/17
Normen:
SGB IX a.F. § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 180 Abs. 2 S. 1; SchwVWO § 2 Abs. 4; AktG § 18 Abs. 1; BetrVG § 54;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3a/17

Keine Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung bei fehlendem Konzernbetriebsrat

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 18/17

DRsp Nr. 2019/11777

Keine Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung bei fehlendem Konzernbetriebsrat

Ist im Konzern kein Konzernbetriebsrat gewählt, kann keine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden. Dies ist eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der einen grundsätzlichen Gleichklang zwischen den übergreifenden Vertretungen der Betriebsverfassung einerseits und den eigenständigen Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten andererseits vorsieht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 - 3 BV 3a/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 180 Abs. 2 S. 1; SchwVWO § 2 Abs. 4; AktG § 18 Abs. 1; BetrVG § 54;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung.

Die Beteiligte zu 1. (Antragstellerin) betreibt mehrere Fachkliniken in B. S.. Sie und sechs weitere Gesellschaften (Beteiligte zu 3. - 8.) bilden eine Unternehmensgruppe. Ob die Gruppe die Anforderungen an einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG erfüllt, ist zwischen den Beteiligten im zweiten Rechtszug streitig geworden.