LAG Nürnberg - Urteil vom 05.09.2006
6 Sa 458/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 752
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ga 33/06

Keine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bei fehlendem Widerspruch des Betriebsrates - offensichtlich unbegründeter Widerspruch des Betriebsrates bei fehlendem Bezug zu gesetzlichen Widerspruchsgründen

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 458/06

DRsp Nr. 2007/9740

Keine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bei fehlendem Widerspruch des Betriebsrates - offensichtlich unbegründeter Widerspruch des Betriebsrates bei fehlendem Bezug zu gesetzlichen Widerspruchsgründen

»1. Der Arbeitgeber kann auch dann im Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers entbunden werden, wenn eine Weiterbeschäftigungspflicht mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruches letztlich nicht bestand. Dies folgt aus dem Zweck des besonderen Eilverfahrens des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG und dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab (Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratswiderspruches einerseits, Offensichtlichkeitsprüfung der Entbindungsvoraussetzung des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG andererseits). 2. Ein Widerspruch des Betriebsrats ist auch dann "offensichtlich unbegründet" im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG, wenn er sich schon seinem Wortlaut nach eindeutig nicht auf einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat dem Antrag auf Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung mit der Begründung widersprochen hat, der Arbeitgeber habe das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt.