LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.03.2006
5 TaBV 45/05
Normen:
BetrVG § 78a ;
Fundstellen:
DB 2006, 1224
NZA-RR 2006, 469
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 64/05

Keine Weiterbeschäftigung des übernommenen Auszubildendenvertreters aus dringenden betrieblichen Gründen - Darlegung des unternehmerischen Konzeptes zur Stellenstreichung - zumutbare Weiterbeschäftigung bei einseitig beschlossenem Stellenabbau trotz festgeschriebenem Stellenplan

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 5 TaBV 45/05

DRsp Nr. 2006/20109

Keine Weiterbeschäftigung des übernommenen Auszubildendenvertreters aus dringenden betrieblichen Gründen - Darlegung des unternehmerischen Konzeptes zur Stellenstreichung - zumutbare Weiterbeschäftigung bei einseitig beschlossenem Stellenabbau trotz festgeschriebenem Stellenplan

»1. Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG übernommenen Auszubildenden i. S. v. § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Dabei sind an die Unzumutbarkeit der Übernahme nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 78 a BetrVG strengere Anforderungen zu stellen als an die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (LAG München, Beschl. v. 12.10.2005 - 9 TaBV 30/05 -).2. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/06 -).3. Sofern der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG mit der Streichung bislang vorhandener Stellen begründet, hat er darüber hinaus die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung aufzuzeigen.