LAG Thüringen - Urteil vom 09.02.2022
4 Sa 265/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 106/20

Keine Zuschlagspflicht für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Verlagerung seiner Arbeitszeit aus dem Schichtdienst in den Tagdienst

LAG Thüringen, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 265/20

DRsp Nr. 2022/6338

Keine Zuschlagspflicht für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Verlagerung seiner Arbeitszeit aus dem Schichtdienst in den Tagdienst

Orientierungssatz: Verlagern ein freigestelltes Betriebsratsmitglied und die Arbeitgeberin einvernehmlich die Arbeitszeit raus aus der Teilnahme am Schichtsystem hin zur Tätigkeit im Tagdienst sind Schicht-, Sonn-, Feiertags und Nachtzuschläge nicht weiter zu zahlen.

Eine einvernehmliche Arbeitszeitverlagerung reicht aus, um die Kausalität der Betriebsratsarbeit für den Arbeitsausfall zu zuschlagspflichtigen Zeiten zu verdrängen. Haben die Vertragsparteien mit Beginn der Freistellung des Arbeitnehmers zur Durchführung von Betriebsratsarbeit gem. § 38 BetrVG die Arbeitszeit einvernehmlich auf einen Zeitraum außerhalb zuschlagspflichtiger Zeiten verlegt, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Denn der Verlust der Zuschläge beruht dann nicht auf der Freistellung, sondern auf der im Einvernehmen vorgenommenen Verlagerung der Arbeitszeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 24.6.2020 - 5 Ca 106/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38;

Tatbestand: