LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2008
6 TaBV 4/08
Normen:
BetrVG § 40 § 50 § 87 § 94 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/07

Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen zur Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen zur Leistungsbeurteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/08

DRsp Nr. 2008/14862

Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zum Abschluß von Betriebsvereinbarungen zur Führung von jährlichen Mitarbeitergesprächen zur Leistungsbeurteilung

1. Die das Verhältnis zwischen Gesamtbetriebsrat und den Betriebsräten betreffende Vorschrift des § 50 BetrVG zur Verteilung der Normsetzungskompetenz erfordert neben der Tatsache, dass die Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats das "gesamte Unternehmen" oder jedenfalls "mehrere Betriebe" betreffen muss, auch den Umstand, dass eine Angelegenheit nicht durch die "einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe" geregelt werden kann. 2. Ein Nicht-Regeln-Können durch die einzelnen Betriebsräte liegt vor, wenn der einzelne Betriebsrat objektiv oder subjektiv außer Stande ist, sein Mitbestimmungsrecht auszuüben, oder wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens abzustellen ist.3. Gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf auch die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats; es handelt sich dabei um ein Mitbestimmungsrecht und kein bloßes Initiativrecht.