BSG - Urteil vom 19.11.1997
14/10 RKg 18/96
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 188

Kindergeld für Pflegekinder, Familienwohnung und Haushaltsaufnahme

BSG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 14/10 RKg 18/96

DRsp Nr. 1998/4653

Kindergeld für Pflegekinder, Familienwohnung und Haushaltsaufnahme

1. Voraussetzung für ein familienähnliches Band ist, daß das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (Vergleiche BSG vom 7.8.1991 - 10 RKg 15/91 = BSGE 69,191 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16; BSG vom 22.9.1993 - 10 RKg 6/92 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 20).2. Durch die Heimunterbringung eines schwerstbehinderten Kindes ist das örtliche Merkmal einer Familienwohnung und damit eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKGG nicht zwangsläufig beendet, da es sich dabei nicht um eine angeordnete Fürsorgeentziehung mit Heimunterbringung handelt (Vergleiche BSG vom 8.12.1993 - 10 RKg 8/92 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 22).