LSG Bayern - Urteil vom 20.11.2014
L 7 BK 4/14
Normen:
BKGG § 6a; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 2; SGB II § 12 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 4; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 BK 28/09

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und HilfebedürftigkeitGefährdung des SchonvermögensUnwirtschaftliche VermögensverwertungBesondere Härte als Privilegierungstatbestand

LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 7 BK 4/14

DRsp Nr. 2015/4139

Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und Hilfebedürftigkeit Gefährdung des Schonvermögens Unwirtschaftliche Vermögensverwertung Besondere Härte als Privilegierungstatbestand

1. Neben diversen anderen Voraussetzungen ist nach § 6a Abs. 1 BKGG in allen Fassungen erforderlich, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II verhindert wird. 2. Das bedeutet, dass Kinderzuschlag nur gezahlt werden kann, wenn ohne den Kinderzuschlag ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bestünde. 3. Schonvermögen kann nur soweit entstehen, soweit das Vermögen für einen privilegierten Zweck benötigt wird. Nur in diesem Umfang kann auch der Schutzzweck gefährdet werden. 4. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert (Verkehrswert) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (Substanzwert) liegt. 5. Eine besondere Härte ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind, vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte.

Tenor

I. II. III.