LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.1999
21 Sa 33/99
Normen:
BAT § 54 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 140 ; MVGMVG (Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (vom 6. November 1992 - i.d.F. vom 6. November 1996) § 45 ; WRV Art. 136 Art. 137 Art. 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10/99

Kirchliche Mitarbeiter - Außerordentliche Kündigung; Arbeitnehmerin in Leitungsfunktion in kirchlichem Kindergarten; Mitglied der Mitarbeitervertretung; Mitgliedschaft in der Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit; Lehrtätigkeit für diese Organisation

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen 21 Sa 33/99

DRsp Nr. 2002/7733

Kirchliche Mitarbeiter - Außerordentliche Kündigung; Arbeitnehmerin in Leitungsfunktion in kirchlichem Kindergarten; Mitglied der Mitarbeitervertretung; Mitgliedschaft in der "Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit"; Lehrtätigkeit für diese Organisation

1. Das Bekenntnis einer im Dienste der Evangelischen Landeskirche in Baden stehende Erzieherin zur "Universellen Kirche/Bruderschaft der Menschheit" beinhaltet eine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung. 2. Die bloße Mitgliedschaft in einer von der Evangelischen Kirche als Sekte eingestuften religiösen Vereinigung rechtfertigt indes noch keine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, da dadurch noch nicht die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in grober und erheblicher Weise (im Sinne des § 9 der Arbeitsrechtsregelungen über die Grundlage der Dienstverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche Baden - AR-Grundlagen-DV vom 09.04.1984 -) beeinträchtigt wird.