LAG Berlin - Urteil vom 22.09.2000
6 Sa 1317/00
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 259 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 492
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1702/00

Klage auf künftige Leistung

LAG Berlin, Urteil vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 1317/00

DRsp Nr. 2000/10319

Klage auf künftige Leistung

»Ein Arbeitnehmer, der mit Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis ein unverfallbares Anwartschaftsrecht auf Zahlung einer Betriebsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahrs erworben hat, kann Klage auf künftige Leistung erheben, wenn sich die Betriebsrente bereits jetzt beziffern lässt und wegen eines vom Arbeitgeber erklärten Widerrufs die Besorgnis der Nichterfüllung besteht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 259 ;

Tatbestand

Der am 12.01.41 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1.05.64 bis 30.06.98 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind.

Unter dem 22.06.67 wurde seitens der Beklagten eine Zusage über die freiwillige Zahlung eines Altersgeldes an Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit ab dem 65. Lebensjahr bekannt gemacht. Der seinerzeit vorgesehene Betrag von 2,-- DM für jedes vollendete Beschäftigungsjahr wurde später auf 3,-- DM angehoben.

Im Rahmen der Liquidation der Beklagten zu 1 beschlossen die Beklagten zu 2 bis 4 am 28.10.97 den Widerruf der Altersgeldzusage.