Der am 12.01.41 geborene Kläger stand in der Zeit vom 1.05.64 bis 30.06.98 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind.
Unter dem 22.06.67 wurde seitens der Beklagten eine Zusage über die freiwillige Zahlung eines Altersgeldes an Arbeitnehmer mit mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit ab dem 65. Lebensjahr bekannt gemacht. Der seinerzeit vorgesehene Betrag von 2,-- DM für jedes vollendete Beschäftigungsjahr wurde später auf 3,-- DM angehoben.
Im Rahmen der Liquidation der Beklagten zu 1 beschlossen die Beklagten zu 2 bis 4 am 28.10.97 den Widerruf der Altersgeldzusage.
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