LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2008
20/5 Sa 1939/07
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; GRTV § 3 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 524; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 140/07
ArbG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 246/07
ArbG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 248/07

Klage auf tarifliche Leistungszulage bei fehlender Leistungsbeurteilung - gerichtliche Leistungsbestimmung bei Tatsachenbeurteilung - Anschlussberufung bei Klageerweiterung zur Zurückweisung der Berufung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 20/5 Sa 1939/07

DRsp Nr. 2009/2561

Klage auf tarifliche Leistungszulage bei fehlender Leistungsbeurteilung - gerichtliche Leistungsbestimmung bei Tatsachenbeurteilung - Anschlussberufung bei Klageerweiterung zur Zurückweisung der Berufung

1. Ein Anspruch auf die Zahlung einer Leistungszulage nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags für die Angestellten in der Eisen,- Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 15. Januar 1982 in der Fassung vom 6. Mai 1990 setzt die vorherige Vornahme einer Leistungsbeurteilung nach den tariflichen Vorgaben voraus. 2. Ist eine solche nie erfolgt, kann der Arbeitgeber nicht aufgrund gerichtlicher Bestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB zur Zahlung einer Leistungszulage an dem Tarifvertrag unterfallende Angestellte verurteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. BGB ist nicht eröffnet, weil Leistungsbeurteilungen keine Ermessensausübung, sondern eine Tatsachenbeurteilung zugrunde liegt und weil die Parteien nach der konkreten tariflichen Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens nicht unmittelbar der richterlichen Schlichtung durch Ersatzleistungsbestimmung unterworfen sind.