LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2002
13 Sa 742/02
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 3, Satz 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 72a ; BGB § 623 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 1 Ca 445/01 - 03.04.2002,

Klage gegen Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 742/02

DRsp Nr. 2003/10534

Klage gegen Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG

»1. Wird der letzte Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG mit Klage angegriffen, ist auch die Wirksamkeit des Ausgangsvertrages und der vorausgegangenen Verlängerungsverträge zu prüfen. 2. Ist ein vorausgegangener Verlängerungsvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam befristet, liegt ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vor.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1, Satz 2 ; BeschFG § 1 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 3, Satz 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 72a ; BGB § 623 ; TzBfG § 14 Abs. 4 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten über den 15.05.2001 unbefristet fortbesteht. Sie macht geltend, dass die auf § 1 BeschFG gestützte Befristung unwirksam ist.