LAG Chemnitz - Urteil vom 13.11.2002
2 Sa 179/02
Normen:
ZPO § 533 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 03.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4347/01

Klageänderung in der Berufungsinstanz nach der aufgrund EGZPO § 26 Nr. 5 maßgebenden Neuregelung in ZPO § 533;

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 179/02

DRsp Nr. 2003/4630

Klageänderung in der Berufungsinstanz nach der aufgrund EGZPO § 26 Nr. 5 maßgebenden Neuregelung in ZPO § 533;

»Nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes kann eine Klageänderung im Berufungsverfahren vom Gericht nicht für sachdienlich gehalten werden, wenn dadurch die einzige noch vorhandene vollwertige Tatsacheninstanz (des Ersten Rechtszugs) genommen würde.«

Normenkette:

ZPO § 533 (n.F.) ;

Tatbestand:

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. herrscht auch im Zweiten Rechtszug weiter Streit über die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte zu 1. erklärte Kündigung vom 19.06.2001. Außerdem geht es nunmehr darum, ob die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2. für Ansprüche der Klägerin aus einem auf die Beklagte zu 2. übergegangenen Arbeitsverhältnis hafte.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geht es auch im Zweiten Rechtszug unverändert (und nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung) darum, ob zwischen ihnen seit dem 01.06.2001 ein Arbeitsverhältnis besteht, das demjenigen der Klägerin mit der Beklagten zu 1. entspricht.

Im Ersten Rechtszug hat sich die Klägerin neben der im Berufungsverfahren noch strittigen Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.06.2001 auch gegen eine Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.05.2001 gewandt.