LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2015
L 19 AS 2259/10
Normen:
SGG § 102 Abs. 3; SGG § 193 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 12410/07

KlagerücknahmeGrundsätze zum NichturteilHinfälligkeit der Kostenfestsetzung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2259/10

DRsp Nr. 2016/4122

Klagerücknahme Grundsätze zum Nichturteil Hinfälligkeit der Kostenfestsetzung

1. Mit der Rücknahme einer Klage wird das Urteil des SG wirkungslos. 2. Damit wird auch der Titel für einen eventuellen Kostenfestsetzungsbeschluss des SG hinfällig.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2010 auch hinsichtlich der darin getroffenen Kostenentscheidung wirkungslos geworden ist.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 3; SGG § 193 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hob mit Urteil vom 24. September 2010 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 (Klageverfahren S 61 AS 12410/07) sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 (verbundenes Klageverfahren S 156 AS 15574/08) auf und entschied, dass der Beklagte dem Kläger dessen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.

Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 29. November 2010 Berufung.