BAG - Beschluss vom 22.05.2012
1 ABR 11/11
Normen:
ArbGG § 65; ArbGG § 93 Abs. 2; BetrVG § 42; BetrVG § 43; BetrVG § 46; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 338
BAGE 141, 360
BB 2012, 2560
DB 2012, 2351
EzA-SD 2012, 12
NJW 2012, 3325
NZA 2012, 1176
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 160/09
ArbG Düsseldorf, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 11/09

Koalitionsrecht; Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition; Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Passivlegitimation

BAG, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 11/11

DRsp Nr. 2012/19122

Koalitionsrecht; Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition; Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Mitgliederwerbung; Passivlegitimation

Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten. Das gilt unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet. Orientierungssätze: 1. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich auch auf eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Zu deren hierdurch geschützten Betätigungen gehört die Mitgliederwerbung. 2. Ein hierauf gestütztes Zutrittsrecht zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann einen solchen Anspruch nicht erfüllen. Angesichts seiner auf betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten beschränkten Rechts- und Vermögensfähigkeit könnte ein entsprechender Titel ihm gegenüber auch nicht durchgesetzt werden.

Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 65; ArbGG § 93 Abs. 2; BetrVG § 42; BetrVG § 43; BetrVG § 46; Art. Abs. ;