BVerwG - Beschluss vom 11.10.2013
6 PB 33.13
Normen:
BPersVG § 25; BPersVG § 83 Abs. 2; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 92a S. 1; SGB III § 383 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 190/13

Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens durch die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 6 PB 33.13

DRsp Nr. 2013/22984

Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens durch die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit

1. Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden (konkludent) bevollmächtigen, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten - also wie hier auch hinsichtlich der Wahlanfechtungsberechtigung des Dienststellenleiters nach § 25 BPersVG - zu vertreten. Durch diese Vertretung ändert sich an der Dienststellenleiterfunktion der Geschäftsführung nichts. 2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, bleiben für die Berechnung der Zahl der Personalratsmitglieder in der Agentur für Arbeit gemäß § 16 Abs. 1 BPersVG außen vor. Die Beschäftigten bei den Jobcentern verfügen über einen eigenen Personalrat, der befugt ist, ihre Interessen in allen innerdienstlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, welche nicht die Begründung und Beendigung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse betreffen (§ 44h Abs. 1 bis 3 SGB II).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 25; BPersVG § 83 Abs. 2;