LAG Hamm - Beschluss vom 10.03.2006
10 TaBV 154/05
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 § 29 § 30 § 33 Abs. 1, Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 28/05

Konkrete Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines Computers nebst Zubehör

LAG Hamm, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 154/05

DRsp Nr. 2006/19814

Konkrete Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines Computers nebst Zubehör

»Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 § 29 § 30 § 33 Abs. 1, Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sowie um die Freistellung von Schulungskosten.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Dem Bezirk D1xxxxxx I gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Im Bezirk D1xxxxxx I wurde im Jahre 2003 erstmals ein fünfköpfiger Betriebsrat, der Antragteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Vorsitzende des gewählten Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3..