BAG - Beschluß vom 27.06.2000
1 ABR 31/99
Normen:
TVG §§ 2, 3 ; BGB §§ 42, 41 ; BetrVG § 50 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 377
BB 2001, 210
DB 2000, 1413
DB 2001, 438
DZWIR 2001, 239
JR 2002, 44
KTS 2001, 363
NZA 2001, 334
ZIP 2001, 129
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BV 28942/98
LAG Berlin, vom 25.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 369/99

Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung

BAG, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 31/99

DRsp Nr. 2001/3901

Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung

»Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden kann.«

Normenkette:

TVG §§ 2, 3 ; BGB §§ 42, 41 ; BetrVG § 50 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Arbeitszeitregelung darüber, ob die Arbeitgeberin noch an tarifliche Bestimmungen gebunden ist, nachdem über das Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet worden ist.

Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit zahlreiche Dienstleistungsbetriebe. Die hier gewählten Betriebsräte haben den Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens beauftragt. Die Betriebe fallen in den betrieblichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben, abgeschlossen zwischen dem BVBG Bundesverband B e.V., Köln, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, vom 1. Juli 1996 (im folgenden MTV). Dieser Tarifvertrag war erstmals ordentlich kündbar zum 31. Dezember 1999.