A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Arbeitszeitregelung darüber, ob die Arbeitgeberin noch an tarifliche Bestimmungen gebunden ist, nachdem über das Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet worden ist.
Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit zahlreiche Dienstleistungsbetriebe. Die hier gewählten Betriebsräte haben den Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens beauftragt. Die Betriebe fallen in den betrieblichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben, abgeschlossen zwischen dem BVBG Bundesverband B e.V., Köln, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, vom 1. Juli 1996 (im folgenden
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